Es wird kein Sozialdumping geben! Dr. Anja Weisgerber zur DGB-Demonstration vor ihrem Elternhaus

Schweinfurt. „Kein Abgeordneter der CSU hat jemals Sozialdumping befürwortet. Daher stehe ich voll hinter dem Motto der DGB-Kundgebung `Europa ja – Sozialdumping nein´“, erklärt Dr. Anja Weisgerber (CSU). Sie sei allerdings über einige Aussagen des DGB-Regionsvorsitzenden Frank Firsching im Rahmen der heutigen Kundgebung in Schwebheim erstaunt. „Schließlich habe ich Herrn Firsching am 3.2.2006 in einem ausführlichen Brief unter anderem erläutert, dass es mit den von der CDU/CSU-Gruppe geplanten Änderungen kein Sozialdumping geben wird“, so Weisgerber.

Zu den durch Frank Firsching in einem persönlichen Anschreiben übergebenen Forderungen erklärt Dr. Anja Weisgerber:

Es wird mit der Dienstleistungsrichtlinie kein Sozialdumping geben! Das gesamte nationale Arbeits- und Sozialrecht behält uneingeschränkte Geltung! Dies bedeutet konkret, dass eine lettische Firma ihre lettischen Arbeiternehmer nicht zu lettischen Löhnen, lettischen Arbeitsschutzbestimmungen und zu lettischen Arbeitsbedingungen in Deutschland einsetzen kann, sondern sich an das deutsche Arbeits- und Sozialrecht halten muss.

Der dazu bereits im Binnenmarktausschuss beschlossene Änderungsantrag Nr. 72 zu Art. 1 lautet:

Art. 1 Nr. 4
„Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Arbeitsrecht, insbesondere bestehende Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, einschließlich des Rechts auf gewerkschaftliche Maßnahmen und das Recht auf Kollektivvereinbarungen. Diese Richtlinie betrifft nicht die nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedsstaaten.“

Deutlicher und klarer kann man die Forderung der Gewerkschaften nicht erfüllen!

Außerdem erhalten die Mitgliedstaaten, in denen eine Dienstleistung erbracht wird, ein umfassendes und durch das Parlament verschärftes Prüfungs- und Kontrollrecht, um sicherzustellen, dass Arbeits-, Umwelt- und Sozialvorschriften eingehalten werden. Zudem werden die Behörden europaweit zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet. Dies erhöht die Effektivität der Kontrollen!


Der dazu bereits im Binnenmarktausschuss beschlossene Änderungsantrag Nr. 201 zu Art. 35 lautet:

„1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander gegenseitig und ergreifen alle Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.
2) Der Zielmitgliedstaat ist für die Kontrolle der Tätigkeit des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet zuständig.“

Deutlicher und klarer kann man die Forderungen der Gewerkschaften nicht erfüllen!

Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und damit die Leistungen der Daseinsvorsorge wurden – wie eine Vielzahl weiterer sensibler Bereiche (z.B. Gesundheit, Rechtsberufe, Sozialdienste, Glücksspiele und Lotterien, Sicherheitsdienste, audio-visueller Bereich, etc.) – aus der Richtlinie komplett herausgenommen.

Der dazu bereits im Binnenmarktausschuss beschlossene Änderungsantrag Nr. 73 zu Art. 2 Abs. 2 lautet:

Art. 2 Abs. 2
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

neu: „a) die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gemäß der Definition in den Mitgliedstaaten;“

Deutlicher und klarer kann man die Forderungen der Gewerkschaften nicht erfüllen!

Das Herkunftslandsprinzip ist gestrichen. Es wird eine Schutzklausel eingeführt, die die Anwendungsmöglichkeit der nationalen Sozial- und Umweltschutzbestimmungen sicherstellt. Nunmehr soll ein ausgewogenes Zusammenspiel aus dem das schon im EG-Vertrag festgelegten Recht auf Dienstleistungsfreiheit einerseits und den Bestimmungen des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, andererseits gelten. Die Mitgliedstaaten können somit in jedem Fall auf die Einhaltung von wichtigen Vorschriften bestehen, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheits- und Umweltschutzes oder zur Vorbeugung gegen besondere Risiken am Ort der Dienstleistungserbringung gerechtfertigt sind. Es gilt also der Vorbehalt für das Recht des Bestimmungslandes.

Außerdem hat die EVP-ED-Fraktion für die Abstimmung am 16.2.2006 beantragt, den Bereich der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer komplett aus der Richtlinie auszunehmen.

Der Änderungsantrag lautet:

Art. 2 Abs. 2
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

neu: „d) Leiharbeitnehmeragenturen“

Deutlicher und klarer kann man die Forderungen der Gewerkschaften nicht erfüllen!