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Verordnung gegen illegale Abholzung
Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2010 die Verordnung über die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags mit großer Mehrheit angenommen.
Die neue Verordnung untersagt es künftig, illegal geschlagenes Holz und Holzprodukte aus illegaler Herkunft auf den europäischen Markt zu bringen. Händler werden verpflichtet, sich ausreichend Gewähr dafür zu verschaffen, dass die von ihnen verkauften Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Holzeinschlag gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes stammen.
Mit dem Verbot des Handels mit Holzprodukten aus illegaler Herkunft wird unsere heimische bayerische Forstwirtschaft gestärkt und wertvolle Regenwälder, die eine bedeutende Rolle für den Klimaschutz spielen, geschützt.
Hintergrund
Illegaler Holzeinschlag liegt vor, wenn Holz unter Verstoß gegen nationales Recht geschlagen, befördert, verkauft oder erworben wird. Nach Schätzungen stammen rund 19 % der Einfuhren in die Europäische Union aus illegalen Quellen (in Deutschland zwischen 7 und 9 %).
Der illegale Holzeinschlag ist mitverantwortlich für die großflächigen Waldzerstörungen weltweit und stellt zugleich eine Triebfeder für den globalen Klimawandel dar. Derzeit gehen jedes Jahr rund 13 Millionen Hektar Wald verloren. Rund 20 Prozent der CO2-Emissionen werden durch Entwaldung verursacht. Zudem hat die illegale Abrodung der tropischen Regenwälder gravierende Auswirkungen auf die Artenvielfalt im Lebensraum Wald. Wälder sind der Lebensraum für rund die Hälfte aller bekannten Tier- und Pflanzenarten.
Um unnötige bürokratische Auflagen für kleine heimische Waldbesitzer zu vermeiden, sieht die neue Verordnung die Möglichkeit vor, Waldbesitzer von den Sorgfaltspflichtregelungen auszunehmen, wenn in einem Mitgliedstaat – so wie in Bayern – anerkannte Zertifizierungssysteme die Einhaltung einer geregelten Fortwirtschaft unter Beachtung hoher nationaler Standards gewährleisten.
Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die EU-Kommission hatten sich im Vorfeld der Plenarabstimmung auf einen gemeinsamen Kompromisstext verständigt, so dass die Annahme der Mitgliedstaaten im Rat nur noch Formsache ist. Danach kann die Verordnung in der beschlossenen Form in Kraft treten.
Das gesamte Gesetzgebungsdossier finden Sie hier.
Der angenommene Text des Europäischen Parlaments








