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Lebensmittelkennzeichnung

Die neue Lebensmittelkennzeichnung wird mehr Klarheit und Wahrheit für die Verbraucher bringen. Ziel ist der Schutz vor Irreführung. So sollen Lebensmittelimitate als solche gekennzeichnet und eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung auf allen verpackten Lebensmitteln eingeführt werden – damit stärkt das Europäische Parlament den mündigen Verbraucher.

Inhalt

Mitte Juni 2010 hat das Europäische Parlament in erster Lesung über die neue Lebensmittelkennzeichnungsverordnung abgestimmt. Die neuen Regeln stellen einen wichtigen Beitrag zu mehr Verbraucherschutz dar: Verbraucher sollen künftig besser vor Täuschung und Irreführung durch Lebensmittelimitate geschützt werden. Dank einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung können sie außerdem erkennen, wie viele Kalorien und andere Nährwerte in einem Produkt enthalten sind.
Neben einer besseren Verbraucherinformation soll aber auch den Herstellern das Leben leichter gemacht werden: Sie müssen sich zurzeit durch einen regelrechten Dschungel aus Vorschriften kämpfen. Das können traditionelle Handwerksbetriebe wie Bäcker und Metzger aber oftmals kaum leisten. Darum hat das Parlament hier praktische Regeln gefunden, die kleine und mittlere Unternehmen nicht mit überbordender Bürokratie belasten.
Die Verordnung im Detail

Nährwertkennzeichnung


Die gute Nachricht ist: Alle verpackten Lebensmittel sollen nach dem Vorschlag in Zukunft eine Nährwertkennzeichnung tragen, die Aufschluss darüber gibt, wie viele Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß, Salz, Zucker und Ballaststoffe in einem Produkt enthalten sind. Um Vergleichbarkeit zu garantieren, müssen die Angaben pro 100 g gemacht werden. Damit gehören irreführende Portionsangabe pro halbe Pizza oder Handvoll Chips der Vergangenheit an. Zusätzlich wird das sogenannte GDA-Modell verpflichtend: Es gibt neben dem absoluten Wert pro 100 g auch an, wie viel Prozent des empfohlenen Tagesbedarfs mit dem Verzehr eines Produktes gedeckt werden. So können Verbraucher mit einem Blick erkennen, dass eine Tiefkühlpizza ca. 800 Kalorien hat und damit bereits 40 Prozent des Tagesbedarfs an Kalorien gedeckt sind. Mit dieser Kennzeichnung werden die Informationen geboten, die für eine informierte Kaufentscheidung und damit für die Zusammenstellung einer gesunden Ernährung wichtig sind.
Eine Ampelkennzeichnung wurde abgelehnt – und das ist auch gut so! Eine Ampelkennzeichnung stellt das komplexe Thema Ernährung in vereinfachter Art und Weise dar und damit der Komplexität des Themas nicht gerecht wird. Durch eine farbliche Kennzeichnung werden Lebensmittel in gute und schlechte Produkte eingeteilt. Es gibt keine schlechten Lebensmittel, es gibt nur eine schlechte Ernährung. Wichtig ist eine ausgewogene Ernährung kombiniert mit ausreichend Bewegung. Eine Nährwertkennzeichnung alleine reicht nicht aus, um das Essverhalten der Menschen zu ändern und das Problem des zunehmenden Übergewichts zu lösen. Notwendig ist vielmehr ein ganzheitlicher Ansatz, der Ernährungsbildung in Kindergärten und Schulen sowie entsprechende Speisepläne in Kantinen und Mensen sowie Sportprogramme mit einschließt. Am wichtigsten ist meines Erachtens jedoch die Vorbildfunktion der Eltern!
Für Verbraucher kann die Ampelkennzeichnung irreführend sein. Zum einen ist dies der Tatsache geschuldet, dass jeder einzelne Nährwert eine farbliche Kennzeichnung bekäme, sodass ein Produkt durchaus zwei grüne, zwei gelbe und einen roten Punkt erhalten könnte. Diese Art der Darstellung trägt aber nur zu noch größerer Verwirrung bei, da eine mehrfarbige Ampel die Entscheidung für oder gegen ein Lebensmittel erschwert. Zum anderen wird eine rote Kennzeichnung von der Mehrzahl der Verbraucher als „Stopp-Signal“ gewertet und es wurde geschlussfolgert, dass ein solches Produkt grundsätzlich nicht gegessen werden sollte. In Wirklichkeit sollte es lediglich in Maßen genossen werden. Eine Ampelkennzeichnung kann außerdem nicht widerspiegeln, dass ein Produkt zwar „im grünen Bereich“ sein kann, drei oder vier desselben hintereinander gegessen sich aber in den „roten Bereich“ ausdehnen.
Eine Ampelkennzeichnung ist außerdem eine Irreführung der Verbraucher, da zum Beispiel naturtrüber Apfelsaft für den Zuckergehalt eine rote Ampel, während Cola light in allen Punkten eine grüne Kennzeichnung bekäme, obwohl Ernährungswissenschaftler den Süßstoffgehalt kritisieren. Auch Vollkornbrot erhielte einen roten Punkt für den Salzgehalt. Die vielgescholtenen Lebensmittelimitate wie Analogkäse bekämen durchweg eine bessere, „grünere“ Kennzeichnung als die Originalprodukte.

Imitatkennzeichnung

In den vergangenen Monaten häuften sich die Berichte über Lebensmittelimitate, mit denen Verbraucher in die Irre geführt werden. Dies geschieht einerseits, indem Zutaten auf der Verpackung präsentiert werden, die im Produkt gar nicht enthalten sind (z. B. das Bild einer mit Käse überbackenen Pizza), andererseits indem die Zutaten mit Namen benannt werden, die dem Verbraucher nicht geläufig sind (Käseimitat wird als Pflanzenfettmischung bezeichnet). Grundsätzlich gilt auch schon jetzt ein Irreführungsverbot. Diese bestehenden Regelungen sind jedoch oftmals nicht ausreichend. Aus diesem Grund habe ich vorgeschlagen, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung um einen Passus zu erweitern, der eine deutlichere Kennzeichnung für Lebensmittelimitate vorschreibt und auch eine Täuschung durch bildliche Darstellung ausschließt. Eine Verpackung muss dann entweder die Bezeichnung „Imitat“ tragen oder wenn es sich nur um eine imitierte Zutat handelt „hergestellt mit (Name des Substituts, z. B. Pflanzenfettmischung) anstelle von (normalerweise verwendetete Zutat, z. B. Käse). Ich freue mich sehr, dass meine Kollegen dieser Linie gefolgt sind und für eine bessere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten votiert haben. Künftig sollen Imitate also eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Handwerk

Im Vorfeld war kontrovers über den Anwendungsbereich der Verordnung diskutiert worden. Letztendlich konnte eine Einigung getroffen werden, die beinhaltet, dass die Verordnung grundsätzlich nur für verpackte Ware gilt. Nicht vorverpackte Ware fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich – Bäcker, Metzger und Restaurantbesitzer können somit aufatmen. Sie müssen auf ihre unverpackten Waren, die erst zum Zeitpunkt des Verkaufs verpackt werden nicht mit einer Nährwertkennzeichnung versehen. Gerade die traditionellen Handwerksbetriebe hätten eine umfassende Kennzeichnung kaum leisten können.
Zudem sind handwerklich hergestellte Produkte sowie Produkte der landwirtschaftlichen Direktvermarktung von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Als handwerklich hergestellte Produkte gelten alle Lebensmittel, die in einem Betrieb hergestellt wurden, der nach nationalem Gewerberecht als Handwerksbetrieb gilt. Beispiele hierfür sind Pralinen oder Saisonwaren wie Christstollen, die in Bäckereien und Konditoreien hergestellt und verpackt verkauft werden.
Ausnahme ist hier aber Allergenkennzeichnung, da die Mehrzahl der allergischen Reaktionen im Zusammenhang mit loser verkaufter Ware auftritt. 

Zeitplan

Im Dezember hat der Rat der Verbraucherschutzminister über die Verordnung beraten. Weite Teile des Parlamentstextes wurden beibehalten, einiges wurde geändert. So wurde die strenge Imitatkennzeichnung in Teilen wieder abgeschwächt. Hier wird das Europäische Parlament noch mal nachbessern. In den kommenden Monaten werden intensive Verhandlungen im Europäischen Parlament sowie mit dem Rat stattfinden. Die Zweite Lesung ist für Juni 2011 geplant.

 

Das gesamte Gesetzgebungsdossier finden Sie hier




 
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