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Das EU-Klimaschutzpaket
Der Klimawandel ist Realität und die ersten Auswirkungen bekommen wir in vielen Teilen der Erde bereits zu spüren. Aufgrund der steigenden Temperaturen tauchen bei uns in Unterfranken Tier- und Pflanzenarten auf, die eigentlich in südlicheren Gefilden zu Hause sind. Die Europäische Union wird ihrer Vorreiterrolle gerecht und beteiligt sich aktiv am Klimaschutz.
Hintergrund
Der frühere Chefökonom der Weltbank Nicholas Stern vertrat in einem von der britischen Regierung in Auftrag gegebenen Bericht („Stern Report“) die Ansicht, dass die Kosten für die Abwendung der schlimmsten Folgen des Klimawandels deutlich unter den Kosten lägen, die die Weltbevölkerung zu tragen habe, wenn sie auf sofortige Klimaschutzmaßnahmen verzichtete.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union im März 2007 beschlossen, ihre Emissionen an Treibhausgasen bis 2020 um 20 % im Vergleich zu 1990 zu senken. Zudem soll im selben Zeitraum der Anteil erneuerbarer Energien auf 20 % steigen und die Energieeffizienz um 20 % verbessert werden (20-20-20-Ziele). Wenn andere große Industrieländer sich zu vergleichbaren Emissionssenkungen verpflichten, ist die Europäische Union bereit, ihren Treibhausgas Ausstoß um 30 % zu verringern. Ziel ist es, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad Celsius zu begrenzen. Nach Experteneinschätzung ist dies ein Temperaturanstieg, dessen Auswirkungen noch kontrollierbar sind und keine unkontrollierbaren Kettenreaktionen in Gang setzt.
Die Bundesregierung hat im August 2007 in Meseberg Eckpunkte eines Integrierten Energie- und Klimaprogramms beschlossen. Mit dem Programm sollen die europäischen 20-20-20 Ziele vom März 2007 in ein nationales Maßnahmenpaket umgesetzt werden. Die Umsetzung soll so erfolgen, dass die Klimaschutzziele bis 2020 kontinuierlich erreicht werden.
Klimapaket
Der Umsetzung der ambitionierten Klimaschutzziele dient das sogenannte „Klima- und Energiepakt der EU. Es besteht aus vier Rechtsakten:
- Die Richtlinie über den Emissionshandel,
- Die Effort-Sharing-Entscheidung zur Festlegung nationaler Treibhausgasminderungszielen in Sektoren außerhalb des EU Emissionshandelssystems,
- Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und
- Die CCS-Richtlinie über die geologische CO2 Speicherung.
Diese vier Bestandteile des Pakets wurden am 23. April 2009 angenommen und traten am 25. Juni 2009 in Kraft. Im Folgenden werden die Emissionshandelsrichtlinie und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie kurz erläutert.
Richtlinie über de Emissionshandel
Durch die Emissionshandelsrichtlinie soll das Anfang 2005 eingeführte System zum Handel mit Emissionszertifikaten (Emission Trading System – ETS) für die dritte Periode von 2013 bis 2020 verbessert und ausgeweitet werden. Die Kernpunkte des neuen Emissionshandels sind:
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des neuen ETS wird im Vergleich zum geltenden System in zweierlei Hinsicht erweitert: Zum einen wird das ETS, welches bislang lediglich für die Betreiber großer Kraftwerke und Industrieanlagen gilt, auf weitere Sektoren (z. B. bestimmte Chemiebranchen, Aluminiumindustrie, Flugverkehr) ausgedehnt, zum anderen werden weitere Treibhausgase (z. B. Stickoxid, Halogen Flurkohlenwasserstoff) vom ETS neu umfasst.
Kleinere Industrieanlagen, die unter dem Schwellenwert von 25 Megawatt Feuerungswärmeleistung liegen, werden weiterhin nicht in den Emissionshandel einbezogen. Dies ist sinnvoll, da für diese Unternehmen durch die Teilnahme am Emissionshandel überproportionale Kosten entstünden, die Gesamtemissionen dieser Anlagen aber sehr gering sind.
Obergrenze / Auktionierung
Das neue ETS setzt erstmals eine EU-weite Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen, die jährlich in der EU in die Atmosphäre ausgestoßen werden dürfen. Bislang gab es 27 nationale Allokationspläne mit 27 einzelnen Kommissionsentscheidungen hinsichtlich der Genehmigung der Aktionspläne. Dieser bürokratische Aufwand soll künftig entfallen. Die jährlichen Obergrenzen für die zulässigen CO2-Zertifikate gehen dabei jedes Jahr linear von 2005 bis 2020 um 21 % auf dann 1720 Megatonnen CO2 Ausstoß EU weit zurück.
88 % der insgesamt zu versteigernden Zertifikate werden unter den Mitgliedstaaten anteilig aufgeteilt. Im Rahmen des so genannten „Solidaritätsfonds“ werden 10 % der Zertifikate unter neun wirtschaftsschwachen osteuropäischen Staaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Slowakei) aufgeteilt werden. Die Emissionszertifikate werden zudem erstmals nach einheitlichen Regeln versteigert.
Stromsektor
Der Stromsektor soll ab 2013 seine Verschmutzungsrechte zu 100 % ersteigern. Eine Ausnahme hiervon wurde auf Drängen osteuropäischer Staaten für solche Mitgliedstaaten vorgesehen, die über 30 % des Stroms aus Kohle generieren und deren Bruttoinlandprodukt weniger als die Hälfte des EU Durchschnitts beträgt, oder die schlecht an das Leitungsnetz der EU angekoppelt sind.
Ausnahmen für energieintensive Branchen
Für alle anderen Sektoren schlägt die Kommission einen allmählichen Übergang hin zu einer vollständigen Versteigerung der Zertifikate vor. Ab 2013 sollen 20 % der Zertifikate versteigert werden, 2020 dann 70 % und 2025 schließlich 100 %.
Für energieintensive Branchen wie Aluminium, Stahl, Keramik, Grundstoffchemie soll eine kostenlose Zuteilung möglich werden, wenn sich andere Drittstaaten an einem internationalen Abkommen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Post Kyoto) nicht beteiligen und die Branchen daher nachweislich Nachteile im weltweiten Wettbewerb haben. Damit soll die Gefahr einer Verlagerung von Produktionsstandorten und damit Emissionen in Länder außerhalb Europas entgegengewirkt werden (so genanntes „carbon leakage“).
Solche Anlagen können weiterhin bis zu 100 % kostenfrei ihre Zertifikate erhalten, sofern dies mittels bestimmter Kriterien nachgewiesen wird, dass bei ihnen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen besteht.
Diese Gefahr besteht nach den neuen Regelungen, wenn die Summe der direkten und indirekten Kosten, die dem Betreiber durch die Anwendung der ETS-Richtlinie zusätzlich entstehen, zu einer Steigerung der Produktionskosten um mehr als 5 % der Bruttowertschöpfung führt und der Gesamtwert seiner Ein- und Ausfuhren geteilt durch den Gesamtwert seines Umsatzes und seiner Einfuhren 10 % übersteigt.
Ebenfalls als Kriterium gilt, wenn entsprechend eine Kostensteigerung um mehr als 30 % der Bruttowertschöpfung eintritt oder wenn der Gesamtwert seiner Ein- und Ausfuhren geteilt durch den Gesamtwert seines Umsatzes und seiner Einfuhren 30 % übersteigt.
Des weiteren können für einzelne Anlagen, bei denen die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen beträchtlich ist, ebenfalls 100 % der Zertifikate kostenfrei vergeben werden, sofern ein anlagenspezifisches Benchmark-Kriterium erfüllt wird, wobei als der Referenzwert die sog. „besten verfügbaren Techniken“ aus der RL 96/61/EG (IVU-RL, Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) zugrunde gelegt wird.
Die kostenlose Zuteilung der Zertifikate erfolgt auf der Basis EU-weit einheitlicher „Ex-ante-Benchmarks“. Ausgangspunkt für die Bestimmung dieser Benchmarks für die einzelnen Sektoren ist die Durchschnittsleistung der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors während der Jahre 2007 und 2008. Die Benchmarks werden in jedem Sektor grundsätzlich für die hergestellten Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet. Dies schafft Anreize für die Unternehmen, die Treibhausgasemissionen während sämtlicher Produktionsprozesse zu maximieren.
Situation in Deutschland
Der Gesamtausstoß aller Treibhausgase ist in Deutschland nach ersten Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2009 gegenüber 2008 um etwa 80 Millionen Tonnen gesunken (minus 8,4 %). Gegenüber 1990 hat Deutschland seine Treibhausgas-Emissionen bis Ende 2009 danach um 28,7 % gesenkt. Insbesondere im Industriebereich und im verarbeitenden Gewerbe gingen die Emissionen um 20 % zurück. Allerdings liegt der Rückgang der Emissionen vor allem an der Wirtschaftskrise und garantiert keinen dauerhaften Klimaschutz. Daher muss das Ziel weiterhin Wachstum durch Klimaschutz lauten.
Richtlinie über Erneuerbare Energien
Die Europäische Union will bis zum Jahr 2020 den Anteil erneuerbarer Energien an ihrem Energieverbrauch auf 20 % im Vergleich zum Jahr 1990 steigern. Dadurch sollen die CO2-Emissionen und die Abhängigkeit von Öl und Gasexporten aus Drittstaaten sinken. Zudem stellt dies eine Reaktion auf die steigende Nachfrage nach Energie von aufstrebenden Staaten wie China oder Indien und dem damit einhergehenden Preisanstieg für fossile Brennstoffe dar. Derzeit (Stand 2005) liegt der Anteil im Gesamtdurchschnitt der EU bei 8,5 %. Daher muss dieser Anteil bis 2020 noch um 11,5 % erhöht werden.
Für Deutschland hat die Kommission einen Anteil erneuerbarer Energien von 5,8 % im Jahr 2005 ermittelt. Das verbindliche Gesamtziel für Deutschland bis 2020 beträgt 18 %.
Verbindliche Sektorziele müssen grundsätzlich nicht festgelegt werden, allerdings soll jeder Mitgliedstaat bis 2020 den Anteil von Biokraftstoffen am Energieverbrauch im Verkehrssektor auf mindestens 10 % ausbauen.
Hauptpunkte des Vorschlags
Jeder Mitgliedstaat muss bis 2020 einen von der Kommission vorgegebenen Gesamtanteil erneuerbarer Quellen am Verbrauch von Strom, Wärme und Kälte sowie am Energieverbrauch im Verkehrssektor erreichen. Erneuerbare Energiequellen sind nach dem Vorschlag Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Die Mitgliedstaaten müssen ihren vorgegebenen Anteil aus erneuerbaren Energien ab 2011 nach vorgegebenen, indikativen Zwischenzielen in Zweijahresschritten steigern.
Herkunftsnachweise („Guarantee of Origin“)
Jeder, der Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen erzeugt, soll nach dem Kommissionsvorschlag pro erzeugter Megawattstunde einen elektronischen Herkunftsnachweis erhalten. Dieser bestätigt, dass diese Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen stammt. Für die Ausstellung und Verwaltung von Herkunftsnachweisen richtet jeder Mitgliedstaat eine zuständige Stelle ein.
Grundsätzlich dürfen sowohl Unternehmen als auch die Mitgliedstaaten mit Herkunftsnachweisen handeln. Allerdings dürfen Unternehmen nicht mit Zertifikaten handeln, wenn sie für die erzeugte Energie Einspeisevergütungen oder Steuervergünstigungen bekommen oder durch öffentliche Ausschreibungen gefördert werden. Ebenso ist ein Handel nicht möglich, wenn die Unternehmen die Herkunftsnachweise dazu benutzt haben, im Rahmen der Vermarktung „grünen Stroms“ nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen stammt.
Die Mitgliedstaaten können nach dem Kommissionsvorschlag den Handel mit Zertifikaten für Unternehmen im Rahmen einer Vorabgenehmigung weiteren Einschränkungen unterwerfen. Diese Einschränkungen sind dann zulässig, wenn die sichere und ausgewogene Energieversorgung des Mitgliedstaates beeinträchtigt wäre oder wenn der Zertifikatehandel den Umweltzielen, die mit den nationalen Förderregelungen erreicht werden sollen, zuwiderlaufen würde. Schließlich können die Mitgliedstaaten den Handel auch dann einschränken, wenn dadurch gefährdet werden würde, dass der Mitgliedstaat seine von der Richtlinie vorgegebenen Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien erreicht. In der Praxis wird eine derartige konkrete Gefährdungslage aber kaum von den Mitgliedstaaten nachzuweisen sein. Die Mitgliedstaaten können ihrerseits mit Herkunftsnachweisen, die ihnen von den Energieunternehmen zur Entwertung überlassen werden (z. B. weil sie dafür die entsprechende Einspeisevergütung erhalten haben), mit anderen Mitgliedstaaten handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitgliedstaat seine Zwischenziele erreicht hat. Folge des Handels ist, dass nur noch der Empfängerstaat die auf den Herkunftsnachweisen angegebene Energiemenge für die Erreichung seines Gesamtziels berücksichtigen darf.
Biokraftstoffe
Im Verkehrssektor muss jeder Mitgliedstaat bis 2020 den Anteil von Biokraftstoffen am Energieverbrauch auf mindestens 10 % ausbauen. Allerdings werden Biokraftstoffe nur dann als Beitrag zur Erreichung dieses Ziels gewertet, wenn sie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
So muss durch die Verwendung der Biokraftstoffe im Vergleich zu herkömmlichen Kraftstoffen mindestens 35 % an Treibhausgasemissionen eingespart werden. Dabei werden auch die Emissionen beim Anbau, der Verarbeitung und beim Transport der Biokraftstoffe berücksichtigt („plant to wheel“). Biokraftstoffe dürfen weiterhin nicht auf Flächen erzeugt werden, die im Januar 2008 eine hohe biologische Vielfalt aufwiesen (Urwälder, Naturschutzgebiete, artenreiches Grünland) oder in denen viel Kohlenstoff gebunden war (Feuchtgebiete oder kontinuierlich bewaldete Gebiete). Die Nachhaltigkeitskriterien zielen darauf ab, insbesondere in Drittstaaten den Anbau von Energiepflanzen für Biokraftstoffe nachhaltig zu gestalten, damit durch diese Biokraftstoffe tatsächlich eine klimaschonende Wirkung im Vergleich zu konventionellen Kraftstoffen erreicht wird.
Die Kommission wird die Auswirkungen der Biokraftstoffherstellung auf die Flächennutzung, die Rohstoffpreise und die Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit in Drittländern überprüfen. Auf Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und einschlägiger Drittländer, zwischenstaatlicher Organisationen, wissenschaftlichen Studien und sonstigen relevanten Informationen erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht. Dieser Bericht stellt die Auswirkungen der Biokraftstoffstrategie der EU auf die ökologischen Vorteile und Kosten von Biokraftstoffen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Nahrungsmittelpreise in den Exportländern sowie die Auswirkungen der gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Sektoren, die Biomasse einsetzen, dar. In diesen Berichten, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden, wird die Kommission gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorschlagen, wenn sie Fehlentwicklungen erkannt hat.
Ausblick
Mit dem Klimaschutzpaket hat sich die Europäische Union in den internationalen Klimaschutzverhandlungen positioniert. Nach dem aus Sicht der EU enttäuschenden Ergebnis der 15. UN-Klimaschutzkonferenz in Kopenhagen im Dezember 2009 gilt es jetzt vor allem, das gegenseitige Vertrauen der Teilnehmerländer – Industriestaaten, Schwellen- und Entwicklungsländer – für die nächste Konferenz im mexikanischen Cancun Ende 2010 wiederherzustellen. Alle Beteiligten müssen glaubhaft machen, einen signifikanten eigenen Beitrag zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf höchstens 2 Grad Celsius leisten zu wollen.
Weiterführende Informationen
Richtlinie über den Emissionshandel
Effort-Sharing-Entscheidung
Erneuerbare-Energien-Richtlinie
CCS-Richtlinie über die geologische CO2 Speicherung








