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Die Gesetzgebung im Europäischen Parlament



Im Rahmen der Überarbeitung der Verträge sind die Befugnisse des Europäischen Parlaments innerhalb der europäischen Organe kontinuierlich ausgeweitet worden. Heute steht das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber da, es verfügt über eine Haushaltsbefugnis und nimmt gegenüber allen europäischen Einrichtungen die Aufgabe einer demokratischen Kontrolle wahr.

Die Gesetze


In der Europäischen Union gibt es verschiedene Arten von Gesetzen. Die wichtigsten darunter sind Rahmenrichtlinien, Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen.
Rahmenrichtlinien und Richtlinien sind Rahmengesetze, die Ziele und Methoden für einen bestimmten Politikbereich vorgeben, ohne genaue Regeln zu nennen, wie diese umgesetzt werden sollen. Dies entscheiden dann innerhalb einer vorgegebenen Frist die Mitgliedsstaaten selbst.
Verordnungen regeln ebenfalls bestimmte Politikbereiche. Im Gegensatz zu Richtlinien enthalten sie alle notwendigen Regelungen für eine direkte Geltung in den Mitgliedsstaaten. Sobald sie von der EU erlassen worden sind, sind sie in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht.
Entscheidungen regeln nicht Politikbereiche. Sie gelten immer nur für einen spezifischen Fall, für den sie erlassen wurden. Wie Verordnungen haben sie unmittelbare Geltung, ohne dass es einer weiteren Umsetzung bedarf.

Die Legislativbefugnis des Europäischen Parlaments


Das Europäische Parlament teilt die Legislativbefugnis mit dem Rat der Europäischen Union. Das Parlament hat demnach die Befugnis, europäische Gesetze (Richtlinien, Verordnungen usw.)  zu verabschieden. Das Parlament kann den Inhalt der europäischen Rechtsvorschriften annehmen, abändern oder ablehnen.
Der Abgeordnete verfasst im Rahmen eines parlamentarischen Ausschusses einen Bericht über einen „Legislativtext“ der Europäischen Kommission, die über das ausschließliche Gesetzgebungsinitiativrecht verfügt. Der Ausschuss stimmt über diesen Bericht ab und nimmt gegebenenfalls Änderungen daran vor. Wird der Text überarbeitet und im Plenum angenommen, so hat das Parlament damit seinen Standpunkt festgelegt. Dieses Verfahren wird je nach Art des Verfahrens und in Abhängigkeit davon, ob mit dem Rat eine Einigung erzielt werden konnte oder nicht, einmal oder mehrmals wiederholt.
Bei der Annahme der Rechtsakte wird zwischen dem ordentlichen Legislativverfahren (die Mitentscheidung), bei dem das Parlament mit dem Rat gleichberechtigt ist, und den besonderen Legislativverfahren unterschieden, die nur für besondere Fälle gelten, bei denen dem Parlament nach wie vor nur eine konsultative Rolle zukommt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für sogenannte sensible Fragen (Steuerpolitik, Industriepolitik, Agrarpolitik usw.) das Europäische Parlament im Rahmen des Verfahrens der Konsultation nur eine beratende Stellungnahme abgibt.  In einigen Fällen sieht der Vertrag vor, dass die Konsultation verbindlich ist, weil die Rechtsgrundlage dies vorschreibt, und der Vorschlag kann nur rechtskräftig werden, wenn das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. In diesem Fall ist der Rat nicht befugt, einen Beschluss allein zu fassen.

Das Europäische Parlament hat ein politisches Initiativrecht


Das Parlament hat zwar rechtlich kein Initiativrecht, es besitzt jedoch ein politisches Initiativrecht: Es kann die Kommission auffordern, dem Rat Legislativvorschläge zu unterbreiten. Es wirkt zudem real an der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften mit, da es das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission prüft und darlegt, welche Rechtsakte angezeigt sind.

Das Mitentscheidungsverfahren


Das Verfahren der Mitentscheidung wurde durch den Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (1992) eingeführt und durch den Vertrag von Amsterdam (1999) im Hinblick auf eine Stärkung seiner Effizienz ausgeweitet und angepasst.
Die Mitentscheidung ist zum ordentlichen Legislativverfahren geworden: Sie verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Union bei einer Vielzahl von Bereichen (beispielsweise: Verkehr, Umwelt, Verbraucherschutz) das gleiche Gewicht. Insgesamt werden zwei Drittel aller europäischen Gesetze vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen.
Die Kommission übermittelt dem Parlament und dem Rat ihren Vorschlag. Wird nach zwei Lesungen zwischen beiden keine Einigung erzielt, so wird der Vorschlag an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht, der aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Rates und des Parlaments zusammengesetzt ist.
Nachdem der Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt hat, wird der vereinbarte Text an das Parlament und an den Rat für eine dritte Lesung weitergeleitet, damit diese ihn schließlich als Gesetzestext verabschieden können.
Für eine Verabschiedung des Textes ist eine endgültige Zustimmung beider Organe unerlässlich.
Das Parlament kann den vorgeschlagenen Rechtsakt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen, selbst wenn sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt hat.

Die maximal drei Lesungen verlaufen in den folgenden Schritten:

1. Lesung

  • Die Kommission unterbreitet gleichzeitig dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Gesetzestext.
  • Das Parlament nimmt Änderungsanträge an dem Gesetzestext an und unterbreitet sie dem Rat.
  • Falls der Rat mit dem Ergebnis der ersten Lesung des Parlaments (alle angenommenen Änderungsanträge) einverstanden ist, wird der Gesetzestext in der geänderten Fassung verabschiedet.


2. Lesung

  • Falls der Rat mit der Abstimmung des Parlaments nicht einverstanden ist, erstellt er einen Gemeinsamen Standpunkt.
  • Auf den Gemeinsamen Standpunkt kann das Parlament unterschiedlich reagieren:
  • Falls das Parlament den Gemeinsamen Standpunkt unverändert akzeptiert oder sich in einer Frist von drei Monaten nicht äußert, wird das Gesetz in der Fassung des Gemeinsamen Standpunkts verabschiedet.
  • Falls das Parlament den Gemeinsamen Standpunkt nicht akzeptiert, sondern Änderungen daran vornimmt, liegt der Ball wieder beim Rat:
  • Der Rat kann die Änderungen des Parlaments akzeptieren, dann wird das Gesetz in der Fassung des vom Parlament geänderten Gemeinsamen Standpunkts verabschiedet.
  • Falls der Rat die Änderungen ablehnt, muss der Vermittlungsausschuss angerufen werden und die dritte Lesung beginnt.


3. Lesung

  • Der Vermittlungsausschuss (27 Mitglieder des Parlaments und 27 Mitglieder des Rates) versucht, eine Annäherung zwischen den unterschiedlichen Standpunkten herbeizuführen.
  • Der Vermittlungsausschuss nimmt einen Gemeinsamen Entwurf auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes und der Änderungen des Parlaments aus zweiter Lesung an.
  • Falls der Rat und das Parlament dem Gemeinsamen Entwurf zustimmen, so wird der Gesetzestext in dieser Form verabschiedet.
  • Falls der Vermittlungsausschuss nicht zu einem Gemeinsamen Entwurf gelangt, kann das Parlament den Gesetzesvorschlag endgültig ablehnen. Das Gesetzesvorhaben ist damit endgültig gescheitert.
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